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Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung soll sicherstellen, daß einzelne Vorhaben möglichst umweltverträglich durchgeführt werden. Sie ist im Bundesnaturschutzgesetz (§§14 und 15) und in den Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Für die Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch massgeblich. Die Eingriffsregelung wird nicht in einem eigenen Verfahren angewandt, sondern sie bildet einen Teil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Begriffsdefinition

Der Begriff Eingriff ist rechtlich und nicht naturwissenschaftlich definiert. "Eingriffe in Natur und Landschaft ... sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können." (§8 BNatSchG)

Die Gestalt von Grundflächen bezieht sich sich auf die äußere Erscheinungsform der Erdoberfläche. Dazu gehört auch die Existenz und Form von Wasserflächen, aber nicht das Wasser selbst. Mit Nutzung ist die tatsächlich ausgeübte aktuelle Nutzung gemeint, nicht geplante oder historische Nutzungen. Gestalt und Nutzung stehen meist in einem engen Zusammenhang.

Unter dem Begriff Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts faßt man das komplexe Wirkungsgefüge aller natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tiere zusammen. Zwischen diesen Faktoren bestehen vielfältige Wechselbeziehungen. Der Schutz dieser Beziehungen und der natürlich ablaufenden Prozesse ist das zentrale Anliegen von Naturschutz und Landschaftspflege.

Mit Landschaftsbild ist die für Menschen sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft gemeint, die vor allem mit den Augen, aber auch mit Gehör und Geruchssinn erfaßt wird.

Bei welchen Vorhaben die Eingriffsregelung anzuwenden ist, haben die meisten Bundesländer mit Positivlisten in ihren Naturschutzgesetzen geregelt. In Brandenburg sind das:

  • Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen
  • Gewinnung von Bodenschätzen
  • Abbau von Sedimenten aus Gewässern
  • Aufschüttungen mit einer Grundfläche < 100qm
  • Erhöhung oder Vertiefung um mehr als 2m auf einer Fläche von mehr als 30qm
  • Beseitigung der Bodendecke < 100qm auf nicht bewirtschafteten Flächen
  • Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten
  • Golfplätze, Motorsportbahnen
  • ober- und unterirdische Leitungen im Außenbereich
  • Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart
  • bauliche Anlagen im Außenbereich
  • Werbeanlagen im Außenbereich
  • Beseitigung von Grüflächen im besiedelten Bereich

Rechtsfolgen

Es gibt eine Reihe von Grundsätzen und Pflichten, die die zuständige Behörde und der Verursacher des Eingriffs berücksichtigen müssen, die im Gesetz mit Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen zusammengefaßt werden.

  1. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.
  2. Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen müssen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, so daß nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung zurückbleibt.
  3. Bei nicht ausgleichbaren, aber trotzdem zulässigen Eingriffen muß der Verursacher Ersatzmaßnahmen durchführen.

Über die Zulässigkeit des Eingriffs entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung des Vorhabens verantwortlich ist. Sie muß dabei die Naturschutzbehörden beteiligen. Bei Vorhaben, die auf einem Fachplan nach öffentlichen Recht beruhen, ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan notwendig.

© 2005 Ulrike Großmann


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